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I. Geltungsbereich

1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie werden durch die Erteilung des Auftrages vom Käufer als verbindlich anerkannt. Sie gelten bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen entsprechend. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz.

2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Vorsorglich widersprechen wir ihnen schon hiermit ausdrücklich.

II. Angebot und Annahme, Vertragsinhalt

1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, verlieren unsere Angebote spätestens 3 Monate nach Abgabe ihre Gültigkeit. Sie sind außerdem bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und können von uns bis zur Annahme jederzeit widerrufen werden. Bestellungen des Käufers, denen kein schriftliches Angebot unsererseits vorausgegangen ist, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das Gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, freibleibend. Gleiches gilt für Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten.

III. Preise

1 Soweit nicht anders geregelt, sind wir an die in unserem Angebot genannten Preise für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2 Eine Preisanpassung bei Vertragsabschluss erfolgt, soweit Konstruktionsänderungen am Material erforderlich sind oder der Umfang der vereinbarten Lieferung verändert wird. Dies gilt nicht wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

Die Preise verstehen sich netto ab Lager, ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Käufers.

Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in den Angebots- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in dem Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so haben wir das Recht, diese Ansätze bei Änderung der entsprechenden Tarife entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

IV. Zahlung

1 Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Ein Abzug von Skonti oder Rabatten und Zahlungszielverlängerung bedarf in jedem Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten. Der Käufer kann den Nachweis führen, dass ein geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Zinsschadens vorbehalten. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.

Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

2 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungsfalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie Gegenübernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehender Kosten durch den Käufer Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung trotz zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug, werden Schecks aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht eingelöst oder gehen Wechsel zu Protest oder treten sonstige wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Abschluss des Vertrages ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung des Käufers Zug um Zug gegen die noch zur Auslieferung anstehenden Liefergegenstände und zu erbringenden Leistungen zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Käufer durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des noch offenen Kaufpreises abwenden.

4 Tritt der Käufer vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Käufer zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Käufer, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von maximal 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

5 Zu einer Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

V. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

1 Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zuganges unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erbringen hat.

2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft angezeigt haben.

3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4 Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung sind wir zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, so ist unsere Haftung auch grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses voraussehbaren Schaden beschränkt, Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden sind ausgeschlossen. Ist der Käufer Kaufmann, so bleibt das Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.

5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat. Wird von uns eine Lieferung mit Errichtung geschuldet, so geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug), so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Hieraus entstehende etwaige Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

VI. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

1 Die Aufstellung, Montage und Instandhaltung der Anlage wird vom Lieferanten regelmäßig nicht geschuldet Übernimmt der Lieferant im Einzelfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Aufstellung, Montage und oder Instandhaltung, so sind hierüber jeweils gesonderte Absprachen zu treffen.

VII. Gewährleistung

1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weitergehender Gewähr Leistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so entfallen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehl, so hat der Käufer einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. In Fällen der Nachbesserung, Neulieferung oder der Lieferung von Austauschgeräten während der Gewährleistungsfrist gilt hinsichtlich einer etwaigen Gewährleistungsfristverlängerung stets das Gesetz.

3 Kein Anspruch auf Gewährleistung steht dem Käufer zu, wenn der Mangel auf natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Betriebs-vorschriften, übermäßiger Beanspruchung, höherer Gewalt, außerordentlicher Umweltbedingungen, statische Entladungen, mangelhafte Bau- und Montagearbeiten oder darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an dem Liefergegenstand vorgenommen haben.

Stellt sich heraus, dass die Reklamation auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Vertragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

VIIII. Eigentumsvorbehalt

1 Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.

2 Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann ggf. auf uns übergeht (§§ 847, 948 BGB).

3 Der Käufer ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

4 Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

X. Datenspeicherung, Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte

1 Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

Sämtliche technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benutzt werden, soweit sie von uns entsprechend gekennzeichnet worden sind.

2 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind unverzüglich an uns zurückzugeben.

3 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern ergeben, haften wir dem Käufer gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht Gerichtsstand

1 Erfüllungsort ist, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, Hanau.

2 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG – ist ausgeschlossen.

3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Hanau. Wir sind berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.

XII. Schriftform, Teilnichtigkeit, Sonstiges

1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf diesen Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.